Gartenordnung (Stand März 2022)

Schrebergartenverein – Gartenfreund – St. Valentin

Diese Gartenordnung ist ein Bestandteil der Vereinsstatuten, der General- und
Unterpachtverträge. Die Bestimmungen dieser Gartenordnung, die das
Vereinsleben erleichtern sollen, müssen deshalb von jedem Mitglied eingehalten
werden.

§ 1 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Gartenordnung finden auf jene Schrebergartenanlagen in
 St. Valentin Anwendung, wo der Schrebergartenverein – Gartenfreund - St. Valentin die
Verwaltung durchführt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Als Dauerschrebergartenanlagen werden Schrebergartenanlagen auf jenen Liegenschaften 
bezeichnet, die durch Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans ausdrücklich für
dauernde kleingärtnerische Zwecke gewidmet sind.

Als Kleingartenfläche oder Parzelle wird das dem einzelnen Kleingärtner zur Benützung
 überlassene Grundstück bezeichnet.

§ 3 Gartenbenützung und Bewirtschaftung

Keinesfalls dürfen Kleingarten- und Dauerkleingartenflächen zu einer erwerbsmäßigen,
 gärtnerischen Nutzung verwendet werden. Die Benützung des Gartenhauses ist ganzjährig
 erlaubt, darf jedoch als Jahreswohnung nur unter bestimmten gesetzlichen
 Voraussetzungen benützt werden. Diese gesetzlichen Voraussetzungen werden durch das
geltende Meldegesetz und den im Zusammenhang stehenden Gesetzen geregelt.

(2) Die Bearbeitung des Kleingartens hat durch das Mitglied (Unterpächter) oder dessen nächsten, im Haushalt des Mitglieds lebenden Familienmitglied zu erfolgen. Wenn anstelle des Mitglieds andere, haushaltsfremde Personen (auch Verwandte) in zwingenden Fällen den Garten vorübergehend betreuen, muss dies der Vereinsleitung mitgeteilt werden. Aus der Zustimmung des Vereines (oder Generalpächters) können keinerlei Rechte abgeleitet werden.

Untervermietung oder Weiterverpachtung durch das Mitglied ist verboten und hat die
 sofortige Kündigung des Unterpachtvertrages zur Folge. Die bestmögliche Erhaltung des
gepflegten Zustandes des Gartens ist Pflicht des Parzelleninhabers. Daher ist auch die Anhäufung von Gerümpel untersagt.

§ 4 Bauwerke und Bauausführung

Die Errichtung von Bauwerken und ihre Bauausführung wird zur Gänze im NÖ Kleingartengesetz vom 1. Jänner 1989 in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

Die Schaffung fester Bauwerke (betoniert/gemauert) wie: Grundfeste/Garteneinfriedung/ Hüttenboden/ Wege/ Keller/ Hütten-Außen-Innenbauten usw. sind verboten.
Ausnahme: gemauerte Griller (ohne Betoneisen und Grundfeste).

Hüttenneubau, Hüttenumbau oder Hüttenausbau: Hierzu ist vor Baubeginn eine Bauskizze mit den entsprechenden Ausführungskriterien und Abmessungen der Vereinsleitung zur 
Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Erst nach einem positiven Bescheid (Bauerlaubnis) durch die Vereinsleitung darf ein Neu-, Um-, bzw. Ausbau erfolgen.
Hinweis: das unbefugte Bauen ist nicht nur ein formales Vergehen gegen die Bestimmungen der Bauordnung, sondern stellt auch einen Kündigungsgrund im Sinne des § 12 (1) dar.

Folgende Maße werden vorgegeben und sind einzuhalten: Hütte max. 20 m² und 30 m²
überdachte Fläche (inkl. Laube usw.), Höhe max. 3 m. Grundsätzlich ist nur ein Objekt in der Gartenparzelle gestattet.

(4) Die Errichtung von Rauch- und Abgasfängen ist verboten, ausgenommen sind Abgasfänge 
über Dach. Diese müssen vor Inbetriebnahme von einem Brandschutzbeauftragten (z.B.
von einem Rauchfangkehrer) abgenommen werden. Der Eignungsbefund ist der
 Vereinsleitung vorzulegen.

(5) Der Immissionsschutz gemäß § 48 der NÖ Bauordnung ist zu beachten. Emissionen die
von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen
(a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden;
(b) Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendungen oder
 Spiegelungen nicht örtlich unzumutbar belästigen.

(6)Die Auflagen bezüglich des vorbeugenden Brandschutzes sind zu beachten.

(7) Errichtung von Badepools
Berechnung der Wassermenge: Länge x Breite x Tiefe x 1000 = Volumen in Litern
Pools werden nur bis zu einer Maximalmenge von 6000 Liter Wasserinhalt genehmigt
Es dürfen nur Aufstellpools verwendet werden, da diese jederzeit entfernt werden können
Der Betrieb wird nur mit einer Umwälzpumpe genehmigt, da diese die Wasserzusätze auf ein Minimum reduziert. Diese Umwälzpumpe muss mit einer Solaranlage betrieben werden
Zur Pooldesinfektion darf der Wasserzusatz nur sehr gering eingesetzt werden. Beispielsweise eignet sich ein mit AquaDes behandeltes Wasser bestens, weil dieses Wasser danach noch zum Bewässern von Gartenpflanzen verwendet werden kann.
Es ist gestattet, den Pool zweimal jährlich zu befüllen
Die Wassereinfüllmenge für den zweimal jährlich gefüllten Pool wird gesondert verrechnet und ist dem Verein einmalig im Vorhinein zu entrichten.
Vor der Errichtung eines Badepools ist der Vereinsleitung zur Prüfung und Genehmigung eine Skizze mit den entsprechenden Abmessungen vorzulegen. Erst nach einem positiven Bescheid durch die Vereinsleitung darf die Errichtung erfolgen.
Hinweis: das nicht genehmigte Errichten von Badepools stellt einen Kündigungsgrund im Sinne des § 12 (1) dar.

Jederzeit entfernbare Plantsch- bzw. Kinderbecken sind von dieser Regelung nicht betroffen.

(8) Die Höhe der Einfriedungen zwischen den einzelnen Gartenparzellen und zum 
Hauptweg darf max. 1,8 m betragen. Schilfmatten, Plastikplanen und Mauern sind nicht
zulässig.

(9) Das Aufstellen von sogenannten Hüpfburgen wird genehmigt. Diese Hüpfburgen sind gegen Wind und Sturm entsprechend zu sichern, damit sie nicht umgeworfen werden können und somit eine Gefahr darstellen.

§ 5 Wasser

Die Anbringung von Dachrinnen sowie das Aufstellen von Wassersammelbehältern, sogenannten Regentonnen, ist Pflicht. Dadurch wird der Leitungswasserverbrauch vermindert und verringert die Kosten für den Wasserzins.

Eigenmächtiges Hantieren an der Vereinswasserleitung ist untersagt. Wenn es Probleme
 wie Rohrbruch, undichter Wasserhahn, usw. gibt, ist der Vereinsobmann bzw. bei dessen
Abwesenheit ein Funktionär des Vereines oder der für das Wasser zuständige Fachmann 
im Verein zu verständigen.

Der Spritzschlauch ist täglich vom Wasserhahn abzunehmen.

Rasensprenger und dergleichen sind verboten.

Wasserzuleitungen sind nur mit Schläuchen gestattet, wobei diese nicht in das Erdreich
 verlegt werden dürfen. Es müssen alle Ankoppelungsstellen außerhalb der Hütte liegen
und zugängig sein. Beim Verlassen der Gartenparzelle ist darauf zu achten, dass wie
schon unter Pkt. 3 angeführt, der Leitungsschlauch vom Wasserhahn abgenommen wird
(Schläuche im Winter frostsicher einlagern).

Mit gebührenpflichtigem Leitungswasser ist sparsam hauszuhalten. Der Wasserverbrauch
 der Schrebergartenanlage wird nach Gartenparzellengröße (m²) umgelegt und verrechnet.


(7)Bei Nichteinhaltung wie unter Pkt. (1), (3), (4), (5), angeführt, wird der doppelte
Wasserzins eingehoben. In besonderen Fällen kann das betreffende Gartenmitglied auch
gekündigt werden.

§ 6 Bepflanzung

Die Pflanzung von Nussbäumen auf allen Veredelungsunterlagen sowie Hochstämme
 aller Obstsorten sind verboten. Alle anderen Kulturen, die bei normalem Wachstum die
 Höhe von 5 m überschreiten würden (z.B. Waldbäume), dürfen ebenfalls nicht gepflanzt
werden (auch nicht als Hecken)

Schlingengewächse dürfen nicht an Grenzgittern oder Zäunen gezogen werden bzw.
dürfen nicht die Gartenparzelle überschreiten. Bei Koniferen und Ziersträuchern sind möglichst Zwergformen zu verwenden.

Die Kompostierung von Abfällen ist empfehlenswert, darf jedoch den Nachbarn durch
 üblen Geruch nicht belästigen oder das Gesamtbild der Anlage ungünstig beeinflussen.
Daher ist der Komposthaufen, der mindestens 1 m von der Parzellengrenze entfernt
gelegen sein muss, durch Sträucher abzuschirmen. Kompostierfähige Abfälle dürfen in der Zeit nach dem Wasserabdrehen (Mitte/Ende Oktober) und vor dem Wasseraufdrehen (Anfang/Mitte April) verbrannt werden, wenn dem keine Verordnungen der Stadtgemeinde St. Valentin widersprechen. Das Verbrennen von nicht kompostierfähigen Abfällen ist generell verboten.

§ 7 Schädlingsbekämpfung

Jedes Mitglied ist zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen sowie anderer
 Schädlingen (Mäuse, Ratten, usw.) verpflichtet. Den Anordnungen der Vereinsleitung ist 
bei der Schädlingsbekämpfung ausnahmslos Folge zu leisten.

Ältere Bäume sind regelmäßig auszulichten (ebenso Sträucher und Ziergehölze). Von
 Schädlingen befallene Bäume, Äste und Sträucher sind fachgemäß mit entsprechenden
Mitteln zu behandeln. Wenn durch diese Maßnahme die Vernichtung von Schädlingen
 nicht gewährleistet ist, sind die befallenen Gehölze zu entsorgen und/oder sofort zu
verbrennen.
Hinweis: Umweltschutzbestimmungen sind zu beachten.

§ 8 Tierhaltung

Hunde müssen in der Gartenanlage an der Leine geführt werden. Des Weiteren müssen
 sie so gehalten werden, dass sie innerhalb der Gartenanlage auf Allgemeinflächen nicht
unvermutet eine Gefahr darstellen. Hundekot muss vom jeweiligen Hundehalter selbst
 entfernt werden. Dies gilt auch für Hunde von Besuchern und Gästen. Zur Beseitigung von Hundekot stellt der Gartenverein kostenlose Hundekotbeutel zur Verfügung.

Die Haltung von Katzen und das Füttern von streunenden Katzen sind in der Kleingartenanlage ausnahmslos verboten, da sie eine Gefahr für Vögel und andere Nutztiere darstellen.

§ 9 Vereinswege und Parkplätze

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den seinen Garten angrenzenden Vereinsweg sowie den 
Außenzaunbereich zu pflegen und frei von Unkraut zu halten. Außerhalb der Einfriedungen und auf Anrainergrundstücken ist zudem jede Ablagerung und Bepflanzung verboten.

Auf den Wegen (Wegrändern) ist jede Ablagerung von Materialien sowie Schutt und
 Abfällen verboten. Bei Lagerung von Materialien, die nur kurzfristig erfolgen darf, ist
 vom Mitglied Vorsorge zu treffen, dass daraus kein Schaden entstehen kann. Danach sind
 die Wege wieder zu säubern.

Eine Anhäufung von Materialien vor und in der Vereinsanlage ist verboten. Die Kosten
 eventueller behördlicher Anstände bei diesbezüglichen Verstößen trägt das Mitglied.

Entstehen bei Materialtransporten Schäden an Zäunen, Kulturen oder Wegen, sind diese
 sofort sachgemäß zu beheben, da ansonsten die Instandsetzung von der Vereinsleitung
auf Kosten des Mitgliedes veranlasst wird.

Das dauerhafte Abstellen von Motorfahrzeugen aller Art innerhalb der Schrebergartenanlage ist nicht gestattet. Das Befahren der Wege ist nur im Schritttempo gestattet.

Das Abstellen von Kraftfahrzeugen ist nur am Vereinsparklatz gestattet. Nur zur Ent- bzw.
 Beladung dürfen Fahrzeuge für die Dauer dieser Tätigkeit vor der Schrebergartenanlage abgestellt werden. Die für Einsatzfahrzeuge gekennzeichneten Abstellplätze dürfen nicht 
verstellt werden.
Das Betreten bzw. Befahren angrenzender Landwirtschaftsgründe ist abseits der Wege
 nicht gestattet. Bei Übertretung können die betreffenden Gartenmitglieder durch den
Landwirt angezeigt werden. Die Vereinsleitung übernimmt keine Verantwortung.

Alle Schäden oder Änderungen an den Gemeinschaftsanlagen sind von den Mitgliedern
 unverzüglich der Vereinsleitung zu melden.

§ 10 Gemeinschaftsarbeit

Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei der Schaffung von Gemeinschaftsanlagen oder 
sonstigen wichtigen Arbeiten über Aufforderung der Vereinsleitung entweder durch
 freiwillige Arbeitsstunden selbständig mitzuwirken oder an seiner Stelle einen Ersatz für
 diese Arbeit zu nominieren.

Im Falle persönlicher Verhinderung oder Unterlassung bzw. Nichtzustandekommen einer 
Ersatzstellung ist eine von der Generalversammlung festzusetzende Entschädigung zu
entrichten.

Die Höhe der Entschädigung für eine geleistete Arbeitsstunde ist von der
 Generalversammlung festzusetzen und in einen hierfür bestimmten Fond, welcher
 zweckgebunden verwendet werden muss, einzuzahlen. Über die geleisteten 
Arbeitsstunden ist ein Arbeitsbuch zu führen.

§ 11 Allgemeine Ordnung

Das Mitglied sowie seine Angehörigen und Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was zu Unzukömmlichkeiten führt oder das Gemeinschaftsleben stören kann. Dies betrifft z.B. Lärm, den Betrieb von Lautsprechern, Schießen, elektronische Geräte und andere Störungen. Daher sind Musikgeräte und dergleichen auf eine für den Nachbarn zumutbare Lautstärke einzustellen.

Die Verwendung von lärmenden Maschinen und Geräten ist nur von Montag – Freitag mit Ausnahme der Zeit von 12:00 – 14:00 Uhr und am Samstag bis 13:00 Uhr gestattet.

Die Zeit von 12:00 – 14:00 Uhr gilt als absolute Ruhezeit, in der auch Musikgeräte und
 dergleichen auf „Zimmerlautstärke“ gestellt werden müssen.

Der Verkehr der Mitglieder untereinander soll stets freundlich und hilfsbereit sein, um ein gutes Einvernehmen im Interesse aller Mitglieder zu erhalten.

Der Garten soll jederzeit einen gefälligen Anblick bieten. Daher sind z.B. Materialien 
aller Art so zu bewahren, dass sie das Schönheitsbild der Anlage nicht beeinträchtigen.

Das Betreten fremder Grundstücke ist in Abwesenheit des Mitgliedes nur bei
 Elementarereignissen oder bei Einbrüchen nach Möglichkeit in Begleitung eines 
Vereinsfunktionärs gestattet. Der Vereinsleitung ist der ungehinderte Zutritt zu den
 Gärten und zu den bestehenden Objekten zu gestatten, in dringenden Fällen
 (Wasserprobleme, Gartenbegehungen etc.) auch in Abwesenheit des Mitgliedes.

Die Mitglieder, besonders die neu beigetretenen, sollen im eigenen Interesse an div.
Vorträgen und Veranstaltungen sowie an der jährlichen Hauptversammlung (JHV) teilnehmen und zur Förderung und Hebung des Ansehens der Schrebergärtner beitragen.

Will ein Mitglied seinen Garten aufgeben, hat er dies der Vereinsleitung schriftlich 
bekannt zu geben. Zur Schätzung der tatsächlich getätigten Aufwendungen für
 Baulichkeiten und Kulturen wird ein von der Vereinsleitung beauftragter Funktionär
 herangezogen, da die Übervorteilung des Gartennachfolgers unstatthaft ist. Zahlungen, die 
ohne Wissen der Vereinsleitung erfolgen sind unstatthaft.
Wenn der Wert der Aufwendungen von Baulichkeiten und Kulturen klar ersichtlich bzw.
 belegbar ist, kann auf eine Schätzung verzichtet werden, wenn der Rechtsvorgänger und
der Rechtsnachfolger Einigkeit bekunden. Allerdings muss die Vereinsleitung dieser
 Vereinbarung zustimmen und ein Übergabe - Übernahmevertrag angefertigt werden,
 wobei alle Beteiligten ihr Einverständnis bekunden.
Die Vereinsleitung ist im Weiteren berechtigt vom Mitglied, das seinen Garten zurückgibt, eine einmalige Aufwandsentschädigung einzuheben. Die Höhe dieser einmaligen Entschädigung setzt die jährliche Jahreshauptversammlung fest.

Die Vereinsleitung ist des Weiteren berechtigt, eine einmalige Einschreibegebühr vom neu eintretenden Mitglied zu verlangen Die Höhe dieser einmaligen Eintrittsgebühr setzt die jährliche Jahreshauptversammlung fest. Diese einmalige Einschreibegebühr muss jedoch im Vereinsstatut verankert sein, allerdings nur als Vereinsbeitrag und nicht dessen Höhe.

Die Vergabe des Kleingartens obliegt der Vereinsleitung, daher kann ein Bewerber ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

§ 12 Verstöße gegen die Gartenordnung

Verstöße des Mitgliedes, seiner Angehörigen oder Gäste gegen die Gartenordnung haben nach zweimaliger schriftlicher Mahnung mittels eingeschriebener Briefe die
Ausschließung aus dem Verein und die Aufkündigung des Unterpachtvertrages durch den
Generalpächter zur Folge. Im Übrigen gelten hierfür auch die Bestimmungen des
Unterpachtvertrages und der Vereinssatzungen.

§ 13 Besondere Anordnungen

Besondere Anordnungen der Vereinsleitung werden an den dazu bestimmten Aushängestellen
bekannt gegeben. Sie gelten für die Mitglieder als kundgemachte Bekanntmachungen. Die Mitglieder sind verpflichtet, diese Bekanntmachungen zu beachten.

Solche speziellen Anordnungen sind:

Die Vereinsleitung kann vorübergehend die Ruhezeit von 12:00 – 14:00 Uhr außer Kraft
 setzen, z.B. bei Arbeiten, die durch Fachfirmen nach zu bezahlenden Arbeitsstunden
(Stehzeiten werden mitverrechnet) ausgeführt werden. Dies gilt auch für Neu-, Um- und
 Zubauten, welche der Vereinsleitung angezeigt und von ihr genehmigt wurden, da dies im 
Interesse der Reduzierung einer längeren, unnötigen Lärmentwicklung gelegen ist.

Bei allen Vereinstätigkeiten, wie Gemeinschaftsarbeiten, die zeitgebunden sind oder bei
 Veranstaltungen des Vereines, kann die Ruhezeit ebenfalls kurzfristig abgeändert oder
außer Kraft gesetzt werden.

Durch die ganzjährige Benutzbarkeit des Kleingartens gilt auch die hierfür vorgesehene 
Ruhezeit von 12:00 – 14:00. Auch hier kann die Vereinsleitung die Zeiten abändern oder
ganz außer Kraft setzen, z.B. kann die Vegetationsperiode, die mit 15. April des
jeweiligen Gartenjahres beginnt und mit 15. Oktober endet, verkürzt oder verlängert
 werden.

Diese Anordnungen kann eine Vereinsleitung jedoch nur dann treffen, wenn die oben
 angeführten Punkte durch die Generalversammlung des Vereines beschlossen wurden.
Um jedoch nicht jedes Mal die Vereinsstatuen ändern zu müssen, sollen sie nur im
Grundsatz definiert werden, jedoch nicht im Zeitfaktor. Außerdem soll mit solchen
Ausnahmeregelungen äußerst sparsam und nur im unbedingt notwendigen Ausmaß
umgegangen werden.

Die NÖ - Landesgartenordnung mit Wirkung vom 2. Jänner 1998 gemäß Beschluss der
Jahreshauptversammlung vom 4. Mai 1997 gibt die Ruhezeit von 12:00 – 15:00 Uhr
 generell vor. Diese kann jedoch über Beschluss der Generalversammlung des jeweiligen
Vereines verkürzt oder verlängert werden. Die Lärmschutzverordnung der jeweiligen
Gemeinden kann dadurch aber nicht abgeändert werden.

§ 14 Übergangsbestimmungen

(1) Für Kleingartenflächen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gartenordnung
bereits an Kleingärtner zur kleingärtnerischen Nutzung überlassen wurden, galten bisher
jene Verordnungen der Gartenordnung, die vor dem Inkrafttreten dieser neuen
Gartenordnung Gültigkeit hatte. Die gesetzlichen Bauvorschriften bleiben jedoch hiervon 
unberührt.

§ 15 Rechtliche Wirkung

Die gegenständliche Gartenordnung wurde vom Vereinsvorstand des 
Schrebergartenvereins – Gartenfreund – St. Valentin ausgearbeitet und stellt für die
 Kleingärten des Schrebergartenvereines – Gartenfreund – St. Valentin einen Bestandteil 
des Generalpacht- und Unterpachtvertrages dar.

Mit dem Inkrafttreten dieser Gartenordnung verlieren alle bisherigen dieser
 Kleingartenordnung bestehenden Vorschriften ihre Gültigkeit.


Diese Gartenordnung tritt mit Wirkung vom 5. März 2022 in Kraft.